Taxi Scherf - auch nachts für Sie wach.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beförderungsverträge zwischen der
Taxi Scherf GmbH (nachfolgend „Unternehmen“) und ihren Fahrgästen.
(2) Es gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Personenbeförderungsrechts, entgegenstehen.
(3) Für Verträge mit Unternehmern können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Ein Beförderungsvertrag kommt zustande durch:
- Heranwinken eines freien Taxis,
- Einstieg an einem Taxistand,
- telefonische Bestellung,
- Bestellung per E-Mail (mindestens 24h vorher).
Das Unternehmen ist berechtigt, Bestellungen schriftlich und / oder elektronisch zu dokumentieren, dies ist maßgeblich für den Vertragsinhalt.
(2) Vorbestellungen gelten als verbindlich vereinbart, sofern sie vom Unternehmen bestätigt wurden.
(3) Zeitangaben bei Vorbestellungen sind aufgrund von Verkehrs- und Einsatzlagen als circa-Zeiten zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich eine feste Abholzeit zugesichert wurde.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Beförderung von Personen sowie deren übliches Reisegepäck.
(2) Das Unternehmen bietet insbesondere an:
- Standard- und Großraumfahrten (bis 8 Personen),
- Krankenfahrten (inkl. Abrechnung mit Kostenträgern),
- Fahrten zu Dialyse- und Chemotherapiebehandlungen,
- Flughafentransfers.
(3) Sonderleistungen (z. B. Großraumfahrzeug, Kindersitz, besondere Abholservices) sind bei Bestellung anzugeben.
(4) Ein Anspruch auf bestimmte Fahrzeugtypen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die durch das zuständige Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald festgesetzten verbindlichen Taxitarife in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Zuschläge (z. B. Nachtzuschläge oder Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebiets) werden entsprechend der geltenden Tarifordnung berechnet.
(3) Festpreise (z. B. bei Flughafentransfers oder längeren Fahrten) sind nur wirksam, wenn sie
vor Fahrtantritt ausdrücklich vereinbart wurden und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Innerhalb des Pflichtfahrgebiets gelten ausschließlich die behördlich festgelegten Taxitarife, sofern keine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die Zahlung kann erfolgen in:
- bar
- EC-Karte / Kreditkarte
- auf Rechnung (nur nach vorheriger Vereinbarung)
(5) Die Zahlung des Fahrpreises erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Beendigung der Fahrt in bar oder per angebotener Kartenzahlung ohne zusätzliche Gebühren. Die Zahlung auf Rechnung stellt eine freiwillige Zusatzleistung des Unternehmens dar und bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Für Rechnungsstellungen kann eine Bearbeitungsgebühr bis zu 5,00 € erhoben werden. Diese Gebühr orientiert sich an dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand (insbesondere Rechnungsstellung, Versand, Zahlungsüberwachung), ohne den üblichen marktüblichen Verwaltungsaufwand zu überschreiten. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(6) Das Pflichtfahrgebiet umfasst den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Innerhalb dieses
Gebiets gelten ausschließlich die jeweils festgesetzten Taxitarife.
(7) Bei technischen Störungen der Kartenzahlung ist der Fahrgast verpflichtet, eine alternative zumutbare Zahlungsart zu wählen, insbesondere Barzahlung. Das Unternehmen unterstützt im Rahmen des Zumutbaren (z.B. Halt am Geldautomat), ohne hierzu zwingend verpflichtet zu sein.
§ 5 Wartezeiten und Nichtantritt
(1) Bei bestellten Fahrten ist der Fahrgast verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt am Abholort bereit zu sein.
(2) Wartezeiten werden gemäß Tarifordnung berechnet.
(3) Wird der Fahrgast am Abholort nicht angetroffen (No-Show), ist das Unternehmen berechtigt,
die entstandenen Kosten, insbesondere Anfahrt, Wartezeit sowie eine tariflich vorgesehene Fehlfahrt, nach den geltenden Tarifen zu berechnen. Die im Dispositionssystem dokumentierten Einsatzdaten dienen als Nachweis; dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diese unzutreffend sind oder kein/geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Bei vorab vereinbarten Flughafentransfers außerhalb des Pflichtfahrgebiets oder zu einem ausdrücklich vor der Fahrt vereinbarten Festpreis beinhaltet die Leistung eine kostenfreie Wartezeit von bis zu 45 Minuten ab der vereinbarten Abholzeit (Kulanz). Darüber hinausgehende Wartezeiten werden, sofern nicht anders vereinbart, mit 25,00 € pro Stunde bzw. 6,25 € je angefangener 15 Minuten berechnet. Dieser Betrag stellt einen pauschalisierten Schadensersatz für den zusätzlichen Zeitaufwand sowie die Fahrzeugvorhaltung dar. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Für Fahrten, die der behördlich festgelegten Tarifpflicht unterliegen, gelten ausschließlich die
jeweils gültigen tariflichen Wartezeitregelungen.
§ 6 Stornierung
(1) Vorbestellungen können bis spätestens 5 Stunden vor dem vereinbarten Fahrtantritt kostenfrei storniert werden. Dies gilt nicht, soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Fahrgast
nicht zu vertreten hat.
(2) Erfolgt die Stornierung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder zu einem Zeitpunkt,
zu dem sich das Fahrzeug bereits in der Anfahrt befindet, ist das Unternehmen berechtigt, die entstandenen Kosten, insbesondere die Anfahrt und eine angemessene Wartezeit, gemäß den geltenden Tarifen in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn die Stornierung so kurzfristig erfolgt, dass eine anderweitige Disposition des Fahrzeugs in dem betroffenen Zeitraum nicht mehr möglich ist. In der Regel werden höchstens die Kosten der Anfahrt und einer kurzen Wartezeit berechnet;
ein darüber hinausgehender Betrag kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug für den vereinbarten Zeitraum nicht mehr anderweitig eingesetzt werden kann. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 7 Pflichten des Fahrgasts
(1) Der Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden.
(2) Insbesondere ist untersagt:
- Rauchen im Fahrzeug
- Verzehr von Speisen
(3) Der Fahrgast hat Anweisungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, soweit diese der Sicherheit oder dem ordnungsgemäßen Betrieb dienen.
(4) Kindersitze (für Kinder bis 4 Jahre) sind bei Bedarf vorab zu bestellen. Ohne entsprechende Bestellung besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindersitzes. Der Fahrgast ist verpflichtet, das Unternehmen rechtzeitig über die Beförderung von Kindern zu informieren und für die Bereitstellung geeigneter Rückhalteeinrichtungen zu sorgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die gesetzlichen Pflichten des Fahrpersonals zur Sicherung von Kindern und zur Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(5) Bei Verunreinigungen oder Schäden am Fahrzeug oder an der Ausstattung, die vom Fahrgast verursacht werden, hat dieser die hierdurch entstehenden Reinigungskosten beziehungsweise Reparaturkosten in angemessenem Umfang zu tragen, mindestens jedoch die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten. Bei üblichen Verunreinigungen (z.B. Verschmutzung von Fußmatten oder Sitzen durch verschüttete Getränke) kann eine Reinigungspauschale von bis zu 50,00 € erhoben werden. Bei starken Verunreinigungen, die eine Sonderreinigung und eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs erfordern (z.B. Erbrechen), kann eine Pauschale von bis zu 150,00 € erhoben werden, die sowohl die Reinigung als auch den typischerweise entgehenden Umsatz während der Standzeit abdeckt. Dem Fahrgast bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit im Einzelfall höhere Schäden (z.B. Reparaturkosten nach Beschädigung) entstehen, können diese unter Abzug ersparter Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht.
§ 8 Beförderungspflicht und Ablehnung
(1) Es besteht Beförderungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes.
(2) Die Beförderung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
- die Sicherheit gefährdet ist,
- der Fahrgast stark alkoholisiert oder aggressiv ist,
- eine erhebliche Verschmutzungsgefahr besteht,
- Tiere eine Gefahr darstellen oder unzumutbar sind (z. B. bei Allergien des Fahrpersonals),
- das Transportgut (z. B. Möbel) nicht befördert werden kann.
§ 9 Gepäck und Tiere
(1) Gepäck wird im üblichen Umfang befördert (bis zu zwei Gepäckstücke mit jeweils bis zu 50 kg).
(2) Mehrgepäck kann die Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs erforderlich machen und zu Mehrkosten führen.
(3) Tiere werden grundsätzlich befördert, sofern keine Ablehnungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 vorliegen.
§ 10 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Für Gepäck und sonstige mitgeführte Gegenstände haftet das Unternehmen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wertgegenstände sind vom Fahrgast selbst zu sichern.
§ 11 Verspätung
(1) Verspätungen aufgrund von Verkehrs- oder Witterungsverhältnissen insbesondere bei höherer Gewalt, Verkehrsstörungen oder unvorhersehbaren Ereignissen lassen Schadensersatzansprüche
nur im Rahmen von § 10 zu.
(2) Der Fahrgast ist verpflichtet, bei erkennbaren Verzögerungen rechtzeitig Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen.
§ 12 Fundsachen
(1) Im Fahrzeug vergessene Gegenstände werden im Betrieb aufbewahrt.
(2) Die Abholung erfolgt nach vorheriger Absprache im Büro.
(3) Eine Rückbringung kann gegen Kostenerstattung (am tatsächlichen Aufwand orientiert) erfolgen.
§ 13 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verarbeitet.
(2) Dies gilt insbesondere für:
- Vorbestellungen
- Rechnungsfahrten
- Krankenfahrten
(3) Weitere Informationen sind der gesonderten Datenschutzerklärung unter:
https://www.taxi-scherf.de/datenschutzerklarung/ zu entnehmen.
§ 14 Firmenkunden
(1) Für Unternehmer und Geschäftskunden können individuelle Vereinbarungen
(z. B. Monatsabrechnungen) getroffen werden.
(2) Diese gehen im Zweifel diesen AGB vor.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand Freiburg im Breisgau.
(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
